Drucken

Die Sportgemeinschaft „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. ehrt ihre Mitglieder, Sportorganisatoren, Abteilungen und Sportgruppen sowie deren Mannschaften und Untergliederungen für langjährige verdienstvolle Tätigkeit bzw. außerordentliche sportliche Leistungen.

Personen, die sich bei der Entwicklung der Sportgemeinschaft „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. besonders verdient gemacht haben, können Ehrungen erhalten ohne Mitglied der SG zu sein.

Folgende Ehrungen können verliehen bzw. vergeben werden:

1. Ehrenmitgliedschaft

2. Ehrenvorstandsmitgliedschaft

3. Ehrennadel

4. Ehrenurkunde und

5. Ehrengeschenke

 

1. Ehrenmitgliedschaft  

1.1 Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung der Sportgemeinschaft „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. und wird in Würdigung herausragender Verdienste um die Entwicklung der Sportgemeinschaft an Einzelpersonen verliehen. Sie setzt eine 10jährige Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

1.2 Antragsberechtigt sind die Vorstände der Abteilungen und Sportgruppen. Über die Verleihung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

 

1.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Überreichung einer   Urkunde anlässlich einer geeigneten Veranstaltung.

 

1.4 Ehrenmitglieder werden als Ehrengäste zu den Delegiertenversammlungen eingeladen. Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

1.5 In besonderen Einzelfällen kann die Ehrenmitgliedschaft an Personen, die nicht Mitglied der SG „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. sind, verliehen werden.

Voraussetzung ist die besondere Förderung der Entwicklung unserer Sportgemeinschaft. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet nach eingehender Prüfung des Vorschlages der Vorstand der Sportgemeinschaft.

 

2. Ehrenvorstandsmitgliedschaft

2.1 Die Ehrenvorstandsmitgliedschaft in der Sportgemeinschaft „Gaselan“ ist eine Auszeichnung, die unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden kann.

Sie kann Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes nach mindestens 20jähriger verdienstvoller Tätigkeit in diesen Organen bei begründeten z.B.  krankheits- bzw. altersbedingten Ausscheiden verliehen werden.

 

2.2 Antragsberechtigt ist der Geschäftsführende Vorstand über die Verleihung entscheidet die Delegiertenversammlung.

 

2.3  Die Anerkennung zum Ehrenvorstandsmitglied ist mit der Ausgabe einer Ehrenurkunde verbunden. Die Auszeichnung erfolgt auf der Delegiertenversammlung oder einer anderen würdigen Veranstaltung.

 

2.4 Ehrenvorstandsmitglieder werden als Gäste zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Vorstandes und zu den Delegiertenversammlungen geladen. Sie haben eine beratende Stimme und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

3. Ehrennadeln

3.1 Ehrennadeln der Sportgemeinschaft „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. werden an besonders aktive Mitglieder der Abteilungen und Sportgruppen verliehen.

Voraussetzung ist eine mindestens 5jährige ehrenamtliche, aktive Tätigkeit in der Sportgemeinschaft.

 

3.2 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes der Sportgemeinschaft. In begründeten Fällen sind Ausnahmen durch den Vorstand möglich. 

 

3.3 Die Auszeichnung mit Ehrennadeln ist mit der Übergabe  einer Urkunde  verbunden. Sie erfolgt anlässlich eines würdigen Anlasses.

 

4. Ehrenurkunde

4.1 Die Ehrenurkunde wird in Anerkennung und Würdigung für langjähriges verdienstvolles Wirken in der praktischen, organisatorischen und gesellschaftlich-sozialen  Arbeit für die Sportgemeinschaft sowie für außerordentlich sportliche Leistungen verliehen.

Mit der Ehrenurkunde können Einzelpersonen und auch Mannschaften der Sportgemeinschaft „Gaselan“ geehrt werden.

 

4.2 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes. Über die Verleihung der Ehrenurkunde entscheidet der Geschäftsführende Vorstand der Sportgemeinschaft.

 

4.3 Die Ehrenurkunde wird anlässlich einer entsprechenden Veranstaltung bzw. eines entsprechenden Jubiläums durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes überreicht.

 

5. Ehrengeschenk

5.1  Ehrengeschenke werden in Würdigung besonderer Leistungen in der praktischen, organisatorischen und gesellschaftlich-sozialen Arbeit im Sport anlässlich besonderer Jubiläen sowie in Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen vergeben. Ein Ehrengeschenk kann sowohl an Einzelpersonen als auch an Mannschaften übergeben werden.

 

5.2  Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes. Über die Verleihung der      Ehrengeschenke entscheidet der Geschäftsführende Vorstand der Sportgemeinschaft.

 

5.3 Das Ehrengeschenk wird anlässlich einer entsprechenden Veranstaltung bzw. Jubiläums durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes überreicht.

 

6. Durchführungsbestimmungen

6.1 Die Einreichung eines Vorschlages zur Ehrung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen   Formblatt (Anlage 7) durch den jeweiligen Antragsberechtigten. Es ist eine schriftliche Begründung anzugeben.

 

6.2 Der Beschluss auf den Antrag zur Auszeichnung ist durch das entsprechende  Gremium protokollarisch festzuhalten und dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben. 

Bei einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

 

6.3 Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.

 

7. Aberkennung von Ehrungen

7.1 Ehrungen können auf Grund groben sport- und vereinsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden, wenn der Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen wurde.

 

7.2 Ehrungen für sportliche Leistungen können im Fall grob unsportlichen Verhaltens auch ohne vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden.

 

7.3 Die Aberkennung ist formlos unter Angabe der Gründe dem Geschäftsführenden Vorstand durch den Antragsteller zur Auszeichnung zuzuleiten. Antragsberechtigt ist auch der Geschäftsführende Vorstand.

Die Aberkennung von Ehrungen kann nur das Gremium vornehmen, das zuvor die jeweilige Ehrung beschlossen hat.

 

7.4 Die Aberkennung einer Ehrung ist dem Antragsteller und der betroffenen     Einzelperson oder Mannschaft schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

8. Inkrafttreten

8.1 Die Ehrenordnung tritt auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes am 04.11.2002    in Kraft.