§  1

Geltungsbereich und Grundsätze

 

1. Die Finanz- und Kassenordnung der Sportgemeinschaft „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.

2. Die Finanzen des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.

3. Der Verein hat die Finanzwirtschaft so zu führen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Verwaltung von Sportanlagen im Sinne der Gemeinnützigkeit gesichert wird.

 

§  2

Einnahmen und Ausgaben des Vereins

 

1. Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet. Überschüsse und Gewinne sind im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu führen.

2. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind zweckgebundene Zuwendungen an den Verein. Das gleiche gilt auch für sonstige Einnahmen und Spenden.

3. Die Ansammlung von Zweckvermögen sowie die Bildung von Rücklagen ist nur unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften zulässig. Der Verein weist jährlich eine Rücklage von höchstens 35.000,- Euro aus.

4. Ausgaben sind nur im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins sowie der Betreuung von Sportanlagen zulässig.

 

§  3

Beitragswesen

 

Die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge wird für das kommende Geschäftsjahr durch die jährliche Delegiertenversammlung festgelegt und ist in der Beitragsordnung des Vereins (S.  16) geregelt.

 

§  4

Vereinsvermögen

 

1. Der Verein verfügt nur über ein gesamtes Vereinsvermögen. Die Abteilungen und Sportgruppen sind rechtlich unselbständig und können kein eigenständiges Vermögen bilden. Gleiches gilt für die Vereinsjugend.

2. Sämtliche Maßnahmen, die einen finanziellen Wert von 1500,- € überschreiten, müssen durch den Geschäftsführenden Vorstand auf Antrag genehmigt werden. Dazu gelten auch Maßnahmen an Sportanlagen und Vereinsvermögen.

 

§  5

Finanz- und Kassenordnung

 

1. Für die Finanz- und Kassenordnung ist die/der Schatzmeister/in verantwortlich. Sie/Er  wird  bei  ihrer/seiner  Tätigkeit   vom  Vereinsvorsitzenden  unterstützt und kontrolliert.

2. Die/Der Schatzmeister/in überwacht den gesamten Zahlungs- und Kassenverkehr des Vereins, insbesondere auch die Beitragsordnung und die Kassenordnung für Abteilungen und Sportgruppen.

3. Zum Eingang von Verpflichtungen namens des Vereins im Barverkehr sind bevollmächtigt:

- der Vereinsvorsitzende = 1500,00 €

- der Abteilungs- und Sportgruppenleiter = 200,00 €

4. Die Bar-Kasse wird im Sportbüro der SG „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. geführt. Der maximale Tagesbestand der Kasse beträgt 1.000,- €.

5. Den Abteilungen und Sportgruppen kann ein maximaler Vorschuss von 250,- € gewährt werden. Er ist kurzfristig zurückzurechnen, spätestens jedoch nach 4 Wochen. Bei Abholung aus der Bar-Kasse von Beträgen über 200,- € ist 5 Tage vor  Auszahlung ein formloser  Antrag zu stellen oder die Abrechnung einzureichen.

6. Die/Der Schatzmeister/in hat über besondere Vorkommnisse sofort den Vereinsvorsitzenden und den Geschäftsführenden Vorstand zu informieren.

7. Entsprechend der Buchführung des Vereins werden die steuerlichen Angelegenheiten einem Steuerbüro übertragen. Der Jahresabschluss und der Schriftverkehr mit dem Finanzamt wird vertraglich mit einem Steuerberater geregelt. Dazu werden für die Abteilungen und Sportgruppen, den Vorstand usw. gesonderte Kostenstellen geführt.

Für die Sportgemeinschaft „Gaselan“ Fürstenwalde e.V. gilt ein gesonderter Kontenrahmen.

 

§  6

Zahlungsverkehr und Zahlungsanweisungen

 

1. Der Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos über die eingerichteten  Bankkonten:

Deutsche Bank  Fürstenwalde, IBAN: DE50120700240254071400,

BIC:  DEUTDEDB 160  oder

Sparkasse-Oder Spree,  IBAN: DE10170550503000127860

BIC:   WELADED 1 LOS

zu führen.

Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassen- oder Bankbeleg vorhanden sein.

2. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck einschl. Mehrwertsteuer enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch die Unterschrift des jeweiligen Verantwortlichen zu bestätigen (Anlage 2).

Der Mindestbetrag für eine Auszahlung beträgt 15,-- €. 

Die Unterschriftsberechtigten sind auf einer gesonderten Anlage zur Kassen- und Finanzordnung festgelegt. Bei Verwendung von Anträgen gemäß Anlage sind nur die jeweils aktuellsten Formblätter zu verwenden.

3. Zahlungsanweisungen dürfen nur vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden.

 

§  7

Reisekostenvergütung

 

1. Die Reisekostenvergütung umfasst:

- die Fahrkostenerstattung (Pkw) 0,20 €/km

- den Beleg öffentlicher Verkehrsmittel.

2. Ein Aufwandersatz  kann nach Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.

3. Aus Gründen der Versicherung und zur Abrechnung der Reisekosten müssen die vom Verein bereitgestellten Fahraufträge (Anlage 3) verwendet werden.

 

§  8

Übungsleiterentschädigung

 

Gemäß Festlegung des Geschäftsführenden Vorstandes erhalten

Übungsleiter ohne Lizenz 30,-- € pro Monat

Übungsleiter mit Lizenz 50,-- € pro Monat

Voraussetzung ist eine Aktive Übungsleitertätigkeit sowie die Berücksichtigung der Einsatzzeit (Urlaub, Ferien)

 

Übungsleiter im Kinder und Jugendbereich erhalten

ohne Lizenz 60,-- € pro Monat

mit Lizenz 100,-- € pro Monat

 

Es gelten die oben genannten Voraussetzungen sowie die Mindestzahl von 6 Teilnehmern pro Übungsgruppe. Hierbei handelt es sich um maximal Beträge, die von den jeweiligen Abteilungen eingesetzt werden können. Bei Abrechnung ist die Anlage 6 zu verwenden.

 

§ 9

Aufwendungsersatzanspruch

 

Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

 

§ 10

Sonstiges

 

Maßnahmen, die über die Festlegungen dieser Finanz- und Kassenordnung hinausgehen, sind schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand zu klären und bei Bedarf als Bestandteil dieser Ordnung aufzunehmen.

 

§  11

Inkrafttreten

 

Die Finanz- und Kassenordnung tritt gemäß Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes vom  16.04.2012 in Kraft und ersetzt alle bis dahin existierenden Beschlüsse und Festlegungen.