1. Grundlage

Grundlage dieser Ordnung ist die Satzung der Sportgemeinschaft „Gaselan“ Fürstenwalde e.V.

 

2. Abteilungs- und Sportgruppenwahlen

2.1 Die Abteilungen bzw. Sportgruppen wählen ihre Abteilungs- bzw. Sportgruppenleitung gemäß Wahltermin des Geschäftsführenden Vorstandes sechs Wochen vor Durchführung der Ordentlichen Delegierten-versammlung zur Wahl des neuen Geschäftsführenden Vorstandes.

 

2.2 Der genaue Termin der Wahl ist dem Sportbüro mitzuteilen,  um dem Geschäftsführenden Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme und der Unterstützung zu geben.

 

2.3 Die Abteilungs- bzw. Sportgruppenleitung hat aus mindestens drei Personen zu bestehen:

- Leiter,

- Stellvertreter und

- Kassenwart.

 

2.4 Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Namen und  Funktionen der neugewählten Abteilungs- bzw. Sportgruppenleitung enthalten muss (Anlage 4).

Dieses Protokoll ist dem Sportbüro unmittelbar nach der Wahl auf dem vorbereiteten Formular zuzuleiten.

 

2.5 Die Abteilungen und Sportgruppen können Vorschläge für die Kandidatenliste zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes einbringen.

 

2.6 Der bisherige Geschäftsführende Vorstand sowie die neugewählten bzw. bestätigten Abteilungs- und Sportgruppenleiter sind als Vorstand ohne Delegierung wahlberechtigt.

 

3. Delegiertensystem

Die Abteilungen und Sportgruppen erhalten fristgemäß entsprechend dem Delegiertenschlüssel ihre Einladung zur Delegiertenversammlung. Dieses Delegiertensystem ergibt sich aus der Anzahl von wahlberechtigten Mitgliedern und der räumlichen Kapazität. Es wird vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Die Delegierten werden auf der Wahlveranstaltung bzw. –versammlung der einzelnen  Abteilungen und Sportgruppen festgelegt (Anlage 5).

Auch in den Abteilungen und Sportgruppen kann ein Delegiertenschlüssel zur Anwendung kommen.

 

4. Wahlausschuss

Der Vorsitzende schlägt den Wahlleiter und die Wahlkommission vor. Diese Personen dürfen keine Kandidaten für die durchzuführende Wahl sein.  Sie sind von den Delegierten durch Abstimmung zu bestätigen. Dieser Wahlausschuss überwacht die Beschlussfähigkeit, führt die Wahl durch, wacht über deren ordnungsgemäßen Ablauf und stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist vor den Delegierten bekannt zu geben und seine Gültigkeit schriftlich im Protokoll zu bestätigen.

Nach Bekanntgabe der Wahl besteht der Wahlausschuss nicht mehr.

 

5. Durchführung der Wahl

5.1      Jedes Wahlamt ist einzeln zu wählen.

 

5.2      Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

Bei mehr als vier Kandidaten für die Funktion - und weitere 4 Mitglieder – für den Geschäftsführenden Vorstand, laut Satzung § 8, Punkt 1.2, erfolgt die Wahl per Wahlliste. 

 

5.3 Der Wahlleiter unterbreitet die Kandidatenvorschläge. Die Kandidatenliste ist offen für weitere Vorschläge und wird durch Beschluss der Versammlung abgeschlossen. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, zu den Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Einwände gegen einen oder mehrere Kandidaten zu erheben und sich selbst zu bewerben.

Die vorgeschlagenen Kandidaten, die zur Wahl ihr Einverständnis geben, sind verpflichtet, falls es gewünscht wird, sich vorzustellen und die an sie gestellten Fragen zu beantworten.

 

5.4   Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Verfügung, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Wird bei mehr als einem Kandidaten für eine Funktion von keinem der Kandidaten die Mehrheit von 50 % erreicht, erfolgt zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei der Wahl der vier weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes laut Satzung § 8, Punkt 1.2 ist wie unter Punkt 5.2 der Wahlordnung zu verfahren. Wird eine Wahlliste erstellt, kann sich jeder Wahlberechtigte auf dieser Liste in Form eines Stimmzettels für vier Kandidaten schriftlich entscheiden. Stimmzettel mit mehr als vier angekreuzten Kandidaten sind ungültig. Die Anzahl der ausgezählten Stimmen entscheidet die Reihenfolge und damit die Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Vorstand. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine nochmalige Abstimmung.

Achtung: Bei Wahlentscheidungen  gilt die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.

 

6. Annahme der Wahl

Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Wahl angenommen hat. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Fall der Wahl diese annehmen.

 

7.

Die Wahlordnung tritt gemäß Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes vom 29.06.2015 in Kraft und ersetzt alle bis dahin existierenden Beschlüsse und Festlegungen.