§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der 1951 in Fürstenwalde gegründete Verein trägt den Namen „Sportgemeinschaft , Gaselan, Fürstenwalde“. Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenwalde. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und des Kinder- und Jugendsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des sportlichen Lebens im Verein zur Durchführung des Übungs-, Trainings- und Wettspielbetriebes in verschiedenen Sportarten (z.B. Badminton, Boxen, Fußball, Gerätturnen, Leichtathletik, Tennis) auf der Grundlage des Amateursportgedankens.
Der Verein achtet die Satzungen der Sportverbände.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vermögen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie muss die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
3. Die im Aufnahmeantrag angegebenen persönlichen Daten dürfen im Mitgliederverwaltungsprogramm des Vereins nur zur internen Verarbeitung gespeichert werden.
4. Der Vorstand kann langjährige verdiente Sportlerinnen und Sportler, Sport-organisatorinnen bzw. – organisatoren als Ehrenmitglied der Sportgemeinschaft berufen. Diese Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit und wird in der Ehrenordnung des Vereins geregelt.
5. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Mitgliederordnung enthalten.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine formlose schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung der Frist laut Mitgliederordnung Punkt 7, durch den Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.
2. Bei Nichtzahlung des festgelegten Beitrages laut Beitragsordnung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erlischt nach erfolgter Mahnung durch die zuständige Abteilung automatisch die Mitgliedschaft.
3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Abteilungen, deren Zweck und Zielen zuwiderhandelt
- durch vereinsschädigendes und unsportliches Verhalten den Interessen und Ansehen des Vereins schadet.
Der Ausschluss erfolgt nach einer schriftlichen Ermahnung durch die Abteilungsleitung, einer folgenden schriftlichen Verwarnung durch den Geschäftsführenden Vorstand.
Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Strafen spricht der Geschäftsführende Vorstand den Ausschluss aus.
Auf der folgenden Mitgliederversammlung muss dieser Ausschluss bestätigt werden.
§ 4
Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus der Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen und Zuwendungen von Unternehmen und kommunalen, regionalen und überregionalen Einrichtungen und Institutionen.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie eine eventuelle Zahlung von außerordentlichen Beiträgen wird jährlich von der Delegiertenversammlung festgelegt und ist in der Beitragsordnung geregelt, ebenso das Sonderrecht über die teilweise oder völlige Beitragsbefreiung.
Die Zahlungsweise regelt die Beitragsordnung.
3. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
4. Die Zeichnungsberechtigten der Abteilungen und Sportgruppen im Geldverkehr sind schriftlich festzulegen.
5. Die ordnungsgemäße Finanzwirtschaft des Vereins ist in der Finanz- und Kassenordnung geregelt.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und länger als 6 Monate Mitglied im Verein sind. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Das gleiche gilt für Abteilungen und Sportgruppen.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig.
3. Ein Vereinsmitglied kann nur für die Abteilung wählen, für die der Mitgliedsbeitrag entrichtet wird. Es kann aber auch in den Vorstand einer anderen Abteilung gewählt werden.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Vorstand und
c) Geschäftsführender Vorstand
§ 7
Delegiertenversammlung
1. Das höchste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung.
2. Eine Ordentliche Delegiertenversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im zweiten Quartal statt. Die Anzahl der Delegierten wird entsprechend der Mitgliederstatistik vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit einer Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt;
b) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
4. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an die Abteilungen und Sportgruppen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der Ordentlichen Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung, die der Geschäftsführende Vorstand festsetzt, mitzuteilen.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen den Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen vorliegen. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstandes, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht auf dem Wege eines Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
7. Die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
8. Zu einem Beschluss, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen notwendig. Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der erschienenen Delegierten kann schriftlich erfolgen.
§ 8
Vorstand
1.1 Der Vorstand besteht aus:
- dem Geschäftsführenden Vorstand,
- den Leitern der Abteilungen und Sportgruppen.
1.2 Der Geschäftsführenden Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- und weiteren 4 Mitgliedern
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Ein Ausscheiden ist nur wegen Krankheit, Umzug oder Tod möglich. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt die Vorstandsmitgliedschaft.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere die Erfüllung der Beschlüsse der Delegierten-versammlung und die Einhaltung der Satzung und Vereinsordnungen, sowie alle sonstige Aufgaben, die das Gesetz zwingend vorschreibt.
5. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Ordnungen und Maßnahmen für den Geschäftsverkehr des Vereins setzt der Geschäftsführende Vorstand in Kraft. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestand und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
§ 9
Abteilungen und Sportgruppen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder Sportgruppen.
2. Die Abteilungen und Sportgruppen werden durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Beauftragten geleitet.
3. Die Abteilungs- bzw. Sportgruppenleiter, Stellvertreter und Beauftragte werden von den Abteilungen und Sportgruppen gewählt. Die Leitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen und Sportgruppen sind rechtlich unselbständig.
§ 10
Protokollierung der Beschlüss
Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Wahlen
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes, die Abteilungs- und Sportgruppenleiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt bzw. kommissarisch eingesetzt wird. Der Widerruf des Wahlamtes ist nur aus wichtigen Gründen möglich:
- Unvermögen,
- grobe Pflichtverletzung,
- lange Erkrankung
- Straftaten und
- Verlust der Mitgliedschaft.
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des o.g. Personenkreises wird durch das jeweilige Organ ein Nachfolger kooptiert.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Ausführungen zur Durchführung von Wahlen sind in der Wahlordnung festgelegt.
§ 12
Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger haften gegenüber dem Verein und gegenüber Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann sich nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung auflösen.
2. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Delegierten erforderlich.
3. Der Beschluss über die Auflösung ist dem Kreisgericht schriftlich zu übersenden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 24.05.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 23.11.2012 in Kraft.
Änderung der Satzung, beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 07.05.2015, treten mit der Eintragung in das Vereinsregister am 23.07.2015 in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.